Die universellen Menschenrechte gelten für alle Menschen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren brauchen jedoch einen besonderen Schutz, verschiedene und spezifische Formen der Beteiligung, der Förderung und Unterstützung. Zudem haben sie eigene Bedürfnisse, die sich von den Lebenslagen der Erwachsenen unterscheiden. Daher gelten für junge Menschen unter 18 Jahren eigene Rechte, die in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen, der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK), festgehalten sind. Die UN-Kinderrechtskonvention zählt zu den internationalen Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen.
Am 20. November 1989 wurde die Kinderrechtskonvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) verabschiedet. Mit der Kinderrechtskonvention wurde zum ersten Mal in einem international verbindlichen Text Kindern und Jugendlichen, 42 Jahre nach der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, eigene Rechte zugestanden. Rechte, die jene Vertragsstaaten dazu verpflichten, das Bestmögliche zu tun, damit Kinder und Jugendliche in Würde und Sicherheit leben können.
Deutschland hat die UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 ratifiziert. Im Jahr 2010 hat sich Deutschland zu einer konsequenten Umsetzung aller Kinderrechte verpflichtet. Die Kinderrechtskonvention steht damit im Range eines Bundesgesetzes. Die Gewährleistung und Umsetzung der Kinderrechte erfolgt zu einem großen Teil auf Ebene der Bundesländer, der Kommunen und von Trägern. Daher steht auch der Freistaat Sachsen in der Pflicht, in allen Bereichen für eine bestmögliche Umsetzung der Kinderrechte Sorge zu tragen.