Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, gehört und ernst genommen zu werden in allen Angelegenheiten, die sie betreffen. Erwachsene müssen die Meinung des Kindes berücksichtigen. Dieses Recht ist im Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention verankert und stellt eines der grundlegenden Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention dar. Das Recht auf Gehör und Beteiligung umfasst alle Lebensbereiche des Kindes: In der Familie und Freizeit, von Gesundheitsversorgung über Schule, aber auch die Beteiligung in öffentlichen Angelegenheiten, wie in Kommune und Land. Es ist Aufgabe der Erwachsenen, vielfältige Möglichkeiten und Strukturen zu schaffen, über die junge Menschen im politischen und öffentlichen Leben ihre Rechte einfordern können und sich gehört fühlen.
Das Recht auf Gehör gilt auch in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (Artikel 12 Abs. 2 KRK). Das bedeutet, dass Kinder- und Jugendliche bei allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend ihres Entwicklungsstandes zu beteiligen sind, zum Beispiel im Hilfeplanverfahren. Kinder- und Jugendliche haben zudem ein Recht, sich selbstständig an das Jugendamt zu wenden. Auch Familiengerichte sind dazu verpflichtet, bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen, die Interessen des Kindes zu ermitteln und in die Entscheidung einfließen zu lassen. Zum Artikel 12 Absatz 2 zählt ebenfalls, dass Verfahren der Strafverfolgungsbehörden, bei denen Kinder als Opferzeugen auftreten, kindgerecht zu gestalten sind.
Neben dem zentralen Artikel 12 sind Fragen von Beteiligung auch in weiteren Artikeln der Kinderkonvention enthalten.