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Landeserziehungsgeld

auf dem Fußboden liegende junge Mutter lächelt ihrer auf dem Boden sitzenden, mit Steckbausteinen spielenden Tochter zu, die die Mutter ebenfalls fröhlich anschaut © iStock.com/LSOphoto

Als Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können Sie im zweiten oder im dritten Lebensjahr Ihres Kindes auf Antrag ein Landeserziehungsgeld erhalten.

Mit dem Landeserziehungsgeld unterstützt der Freistaat Sachsen besonders jene Eltern, die nach der Geburt Ihres Kindes länger zu Hause bleiben und Ihr Kind selbst betreuen und erziehen möchten.

Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihr Hauptwohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Sachsen.
  • Sie leben mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, zusammen in einem Haushalt.
  • Dieses Kind betreuen und erziehen Sie selbst.
  • Sie nehmen für dieses Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderten Kindertagespflege in Anspruch. In besonderen Fällen sind Ausnahmen möglich, zum Beispiel, wenn Sie sich in Ausbildung befinden.
  • Während des Bezugs von Landeserziehungsgeld arbeiten Sie gar nicht oder höchstens 30 Stunden pro Woche.

Daneben haben Sie auch in bestimmten Ausnahmefällen Anspruch auf Landeserziehungsgeld. Dies betrifft zum Beispiel Entsandte, Stiefeltern, dritte Personen in Härtefällen, ausländische Mitbürger mit bestimmten Aufenthaltstiteln und Grenzgänger.

Landeserziehungsgeld wird Ihnen längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr Ihres Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume:

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • beim 1. und 2. Kind: für 9 Monate,
  • ab dem 3. Kind: für 12 Monate
    (jeweils unter der Voraussetzung, dass Sie für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege in Anspruch genommen haben).

sonst

  • beim 1. Kind: für 5 Monate,
  • beim 2. Kind: für 6 Monate,
  • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr Ihres Kindes:

  • beim 1. Kind: für 5 Monate,
  • beim 2. Kind: für 6 Monate,
  • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei der Anzahl der Kinder berücksichtigt werden nur Ihre eigenen Kinder oder die Ihres Partners, die mit Ihnen in einem Haushalt leben. Außerdem muss Ihnen oder Ihrem Partner für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft.

In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich

  • für Ihr 1. Kind: 150 Euro,
  • für Ihr 2. Kind: 200 Euro,
  • ab Ihrem 3. Kind: 300 Euro.

Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es Ihnen bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:

  • bis 24.600 Euro bei Paaren,
  • bis 21.600 Euro bei Alleinerziehenden,
  • jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.

Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen.

Für Geburten bis zum 31. Dezember 2017 gelten noch folgende Einkommensgrenzen:

  •    bis 17.100 Euro bei Paaren,
  •    bis 14.100 Euro bei Alleinerziehenden,
  •    jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.

Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Für Geburten ab 1. Januar 2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gewährt.

Beträge von weniger als 10 Euro Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt. 

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Bürgergeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.

Landeserziehungsgeld können Sie erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld erhalten. Ein Bezug parallel zum ElterngeldPlus hingegen ist möglich. 

Das Landeserziehungsgeld wird auf Antrag gewährt. Die Leistungen können rückwirkend nur für den Monat vor Antragstellung gezahlt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn des gewünschten Leistungszeitraumes.

Zuständig für die Gewährung von Landeserziehungsgeld ist die Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf Sachsens Service-Portal Amt24 können Sie ermitteln, welche Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle für Ihren Wohnort zuständig ist.

Das Antragsformular für das Landeserziehungsgeld einschließlich aller dazugehöriger Unterlagen erhalten Sie bei den Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstellen. Sie finden diese aber auch im Internet auf Amt24. 

Den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag geben Sie bei der zuständigen Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle persönlich ab oder schicken diesen per Post.

Benötigen Sie Auskünfte oder haben Sie konkrete Fragen zu Ihrem möglichen Anspruch, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstelle.

Kontakt zu den Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstellen im Freistaat Sachsen

 (Stand: Mai 2021)

Landratsamt Bautzen

Sozialamt

Besucheradresse:
Rathenauplatz 1
02625 Bautzen

Telefon: 03591 5251-50290

Webseite: www.landkreis-bautzen.de

Sozialamt

Besucheradresse:
Bahnhofstraße 53
09111 Chemnitz

Telefon: 0371 488-5011

Webseite: www.chemnitz.de

Landeshauptstadt Dresden

Jugendamt

Besucheradresse:
Seidnitz-Center
Enderstraße 59
01277 Dresden

Telefon: 0351 488-4777

Webseite: www.dresden.de

Landratsamt Erzgebirgskreis

SG Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Erziehungsgeld/ Elterngeld

Besucheradresse:
Uhlmannstraße 1-3
09366 Stollberg

Telefon: 037296 591-0

Webseite: www.erzgebirgskreis.de

Landratsamt Görlitz

Sozialamt

Besucheradresse:
Robert-Koch-Straße 1
02906 Niesky

Telefon: 03581 663-2929

Webseite: www.kreis-goerlitz.de

Landratsamt Leipzig

Sozialamt

Besucheradresse:
Brauhausstraße 8
04552 Borna

Telefon: 03433 241-2120

Webseite: www.landkreisleipzig.de

Stadt Leipzig Amt für Jugend, Familie und Bildung

Besucheradresse:
Georg-Schumann-Straße 357
04159 Leipzig

Telefon: 0341 123-0

Webseite: www.leipzig.de

Landratsamt Meißen

Kreissozialamt

Besucheradresse:
Loosestraße 17/19, Haus A
01662 Meißen

Telefon: 03521 725-3030

Webseite: www.kreis-meissen.org

Landratsamt Mittelsachsen

Abteilung Jugend und Familie

Besucheradresse:
Am Landratsamt 3
09648 Mittweida

Telefon: 03731 799-0

Webseite: www.landkreis-mittelsachsen.de

Landratsamt Nordsachsen

Jugendamt

Besucheradresse:
Friedrich-Naumann-Promenade 9
04758 Oschatz

Telefon: 03435 984-6185
Alternativ: 03435 984-6186

Webseite: www.landkreis-nordsachsen.de

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Sozial-/Ausländeramt

Besucheradresse:
Dresdner Straße 107
01705 Freital

Telefon: 03501 515-2260

Webseite: www.landratsamt-pirna.de

Landratsamt Vogtlandkreis

Amt für Jugend und Soziales

Besucheradresse:
Postplatz 5
08523 Plauen

Telefon: 03741 300-0

Webseite: www.vogtlandkreis.de

Landratsamt Zwickau

SB Wirtschaftliche Leistungen

Besucheradresse:
Königswalder Straße 18
08412 Werdau

Telefon: 0375 4402-0

Webseite: www.landkreis-zwickau.de

Für die Aufsicht über die Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldstellen im Freistaat Sachsen ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) zuständig.

Rechtsgrundlage

Zwei Hände halten das Symbol eines Paragrafen.

© vegefox.com/fotolia

Landeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen

Mit dem vorliegenden Faltblatt erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Landeserziehungsgeld und zu den Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme.

Herausgeber

Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

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