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Hilfe bei einem Schwangerschafts·abbruch

Schwangerschafts·abbruch heißt:

Ein Frauen·arzt beendet die Schwangerschaft.

Dann ist die Frau nicht mehr schwanger.

Sie bekommt kein Kind.

Aber die Frau kann später wieder schwanger werden.

In Deutschland ist ein Schwangerschafts·abbruch

bis zur zwölften Schwangerschafts·woche nicht strafbar.

Das ist wichtig dafür:

  • Die Frau muss den Schwangerschafts·abbruch selbst wollen.
  • Die Frau muss vorher zu einer Beratung gehen.

Die Beratung heißt: Schwangerschafts·konflikt·beratung

  • Nach der Beratung bekommt die Frau einen Beratungs·schein.

Damit kann die Frau nachweisen:

Sie war bei einer Schwangerschafts·konflikt·beratung.

  • Auf dem Beratungs·schein steht das Datum von der Beratung.

Der Schwangerschafts·abbruch darf erst

3 Tage nach der Beratung gemacht werden.

  • Ein Frauen·arzt hat mit der Frau

die Schwangerschafts·konflikt·beratung gemacht.

Dieser Frauen·arzt den Schwangerschafts·abbruch nicht machen.

Das muss ein anderer Frauen·arzt machen.

Schwangerschafts·abbruch wegen ärztlichen Gründen

Grafik: Frau liegt auf Liege beim Frauenarzt. Es wird ein Ultraschall durchgeführt

Sie waren bei einer besonderen Untersuchung.

Bei der Untersuchung sieht der Frauen·arzt,

wie es dem Baby geht.

Die Untersuchung heißt: Prä·natal·dia·gnostik.

Ihr Frauen·arzt hat Ihnen zum Beispiel gesagt:

Ihr Baby ist krank.

Und das ist auch gefährlich für Sie.

Das ist ein ärztlicher Grund für einen Schwangerschafts·abbruch.

Ihr Frauen·arzt gibt Ihnen dann eine Bescheinigung dafür.

Auf der Bescheinigung steht zum Beispiel,

welche Krankheit Ihr Baby hat.

Mit dieser Bescheinigung ist ein Schwangerschafts·abbruch erlaubt.

Aber Ihr Frauen·arzt muss Sie vorher gut beraten.

Er muss Ihnen auch sagen,

zu welcher Beratungs·stelle Sie gehen können.

Sie müssen dafür unterschreiben,

dass Ihr Frauen·arzt Sie beraten hat.

Mit der Bescheinigung ist ein Schwangerschafts·abbruch

auch nach der zwölften Schwangerschafts·woche erlaubt.

Dazu sagt man: Spät·abbruch.

Ihr Frauen·arzt hat Ihnen bei der Untersuchung gesagt,

dass Ihr Baby krank ist.

Und er hat Ihnen eine Bescheinigung dafür gegeben.

Ein anderer Frauen·arzt muss dann

den Schwangerschafts·abbruch machen.

Grafik: Grabstein mit gepflanzten Blumen

Das ist wichtig für einen Schwangerschafts·abbruch

wegen einem ärztlichen Grund:

  • Die Frau kann wegen der Schwangerschaft sterben.

Oder die Frau kann seelisch

oder körperlich krank werden.

  • Man kann nichts tun,

damit die Frau nicht wegen der Schwangerschaft stirbt.

Oder nicht seelisch oder körperlich krank wird.

  • Die Frau wünscht sich einen Schwangerschafts·abbruch.
  • Ihr Frauen·arzt hat Ihnen bei der Untersuchung gesagt,

dass Ihr Baby krank ist.

Sie dürfen die Bescheinigung dafür

dann erst nach 3 Tagen bekommen.

Außer: Ihr Leben ist in großer Gefahr.

Schwangerschafts·abbruch wegen rechtlichen Gründen

Grafik: Frau wird durch einen Mann sexuell belästigt

Wenn es rechtliche Gründe gibt,

ist ein Schwangerschafts·abbruch erlaubt.

Ein rechtlicher Grund ist zum Beispiel:

Ein Mann hatte Sex mit einer Frau.

Aber die Frau wollte das nicht.

Das heißt: Vergewaltigung.

Die Frau ist darum jetzt schwanger.

Das ist wichtig dafür:

  • Der Schwangerschafts·abbruch ist

bis zur zwölften Schwangerschafts·woche nicht strafbar.

  • Die Frau muss den Schwangerschafts·abbruch erlauben.
  • Die Frau muss sich nicht vorher beraten lassen.

Mädchen unter 14 Jahren

Ein Mädchen ist jünger als 14 Jahre alt.

Und das Mädchen ist schwanger.

Dann gibt es wahrscheinlich einen rechtlichen Grund dafür.

Zum Beispiel eine Vergewaltigung.

Wie kann man einen Schwangerschafts·abbruch machen?

Grafik: 3 Ärzte stehen im Operationssaal

Es gibt einen Schwangerschafts·abbruch durch eine Operation.

Das geht in einer Frauen·arzt·praxis.

Danach kann man wieder nach Hause gehen.

Und das geht in einem Krankenhaus.

Dann muss man 1 Tag oder länger

im Krankenhaus bleiben.

Grafik: Darstellung einer runden Pille

Es gibt einen Schwangerschafts·abbruch

mit einem Medikament.

Das geht bis zum 63. Tag

nach der letzten Monats·blutung.

Wer bezahlt den Schwangerschafts·abbruch?

Grafik: Zwei Frauen sitzen an einem Tisch und sprechen miteinander

Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert?

Dann haben Sie das Recht auf Beratung

und Hilfe von einem Frauen·arzt.

Dazu gehört:

  • Sie sind sich unsicher,
    ob Sie schwanger sein wollen.

Eine Beratungs·stelle kann Ihnen bei der Entscheidung helfen.

  • Sie werden vor dem Schwangerschafts·abbruch

von einem Frauen·arzt untersucht.

Der Frauen·arzt sagt,

ob Sie einen Schwangerschafts·abbruch machen können.

  • Sie werden auch nach dem Schwangerschafts·abbruch untersucht.

Sie haben zum Beispiel danach Schmerzen?

Dann werden die Schmerzen behandelt.

Ihre gesetzliche Krankenkasse bezahlt immer einen Schwangerschafts·abbruch wegen ärztlichen und rechtlichen Gründen.

Das bezahlt die gesetzliche Krankenkasse auch:

  • Die Behandlung beim Frauen·arzt.
  • Medikamente.
  • Verbände und andere Dinge,
    die zur Heilung wichtig sind.
  • Die Pflege im Krankenhaus.
  • Krankengeld.

Bei einer privaten Krankenversicherung

gibt es verschiedene Regeln dafür.

Sie müssen einen Schwangerschafts·abbruch

wegen einem anderen Grund selbst bezahlen.

Sie müssen auch die Behandlung danach selbst bezahlen.

Außer:

Sie haben zum Beispiel nach dem Abbruch Schmerzen.

Dann wird die Behandlung von der Krankenkasse bezahlt.

Kann der Freistaat Sachsen den Schwangerschafts·abbruch bezahlen?

Sie verdienen wenig Geld.

Sie können einen Schwangerschafts·abbruch nicht selbst bezahlen.

Der Freistaat Sachsen kann den Schwangerschafts·abbruch bezahlen.

Dabei ist es egal,

ob Sie eine gesetzliche oder private Kranken·versicherung haben.

Sie haben eine gesetzliche Kranken·versicherung?

Dann müssen Sie das bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse beantragen.

Sie müssen das vor dem Schwangerschafts·abbruch machen.

Sie müssen nachweisen,

wie viel Geld Sie verdienen.

Die Krankenkasse entscheidet dann,

ob Sie den Schwangerschafts·abbruch bezahlt.

Ihre Krankenkasse bezahlt den Schwangerschafts·abbruch?

Dann bekommen sie einen Berechtigungs·schein.

Sie zeigen den Berechtigungs·schein dort,

wo Sie den Abbruch machen lassen.

Zum Beispiel in der Frauen·arzt·praxis

oder im Krankenhaus.

Sie haben eine private Kranken·versicherung?

Dann können Sie zu einer gesetzlichen Krankenkasse

in Ihrer Nähe gehen.

Sie können dann dort beantragen,

dass die Krankenkasse den Schwangerschafts·abbbruch bezahlt.

Wo können Sie einen Schwangerschafts·abbruch machen?

Grafik: Darstellung einer Ärztin

Einen Schwangerschafts·abbruch dürfen nur bestimmte Ärzte

und Krankenhäuser machen.

Die Ärzte haben eine besondere Ausbildung gemacht.

Sie kennen sich gut mit der Gesundheit von Frauen aus.

Und Sie kennen sich mit der Geburt von Kindern aus.

Die Ärzte können Sie gut

bei einem Schwangerschafts·abbruch betreuen.

Und Sie können Sie behandeln,

wenn es Ihnen danach nicht gut geht.

In jedem Bundesland muss es genug Ärzte

und Krankenhäuser für einen Schwangerschafts·abbruch geben.

Grafik: Zwei Frauen sitzen an einem Tisch und sprechen miteinander

Sie müssen vor dem Schwangerschafts·abbruch

zu einer Schwangerschafts·konflikt·beratung gehen.

Die Berater und Beraterinnen sagen Ihnen,

wo Sie einen Abbruch machen können.

Und es gibt eine Liste.

In der Liste stehen alle Ärzte und Krankenhäuser,

die einen Schwangerschafts·abbruch machen.

Aber Ärzte und Krankenhäuser entscheiden selbst,

ob Sie in der Liste stehen wollen.

Hier können Sie die Liste lesen:

Liste von Ärzten und Krankenhäusern

Schwangerschafts·beratungs·stellen

Grafik: Zwei Frauen sitzen an einem Tisch und sprechen miteinander

Hinweis

Grafik: Gruppe von Menschen unterschiedlicher Herkunft, Geschlechter sowie Menschen mit Behinderungen stehen beieinander.

Viele Wörter haben:

  • eine männliche Form
  • und eine weibliche Form.

In diesem Text steht oft nur die männliche Form.

Zum Beispiel Frauen·arzt.

Das ist leichter zu lesen.

Damit sind immer alle Menschen gemeint.

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