Beratung zur Adoption
Freigabe zur Adoption – ein denkbarer (Aus-)Weg?
Sie erwarten ein Kind und zweifeln, ob Sie der großen Verantwortung gewachsen sind? Sie sind unsicher, ob Sie in Ihrer aktuellen Lebenssituation gut für ein Kind sorgen können? Sie fühlen sich hilflos, weil Sie sich vor der Reaktion Ihres Umfeldes ängstigen? Sie leben mit einem Kind in einer für Sie vermeintlich ausweglosen Situation?
Sie sehen trotz Hilfs- und Beratungsmöglichkeiten keine Perspektive für ein gemeinsames Leben mit dem Kind. Dann kann die Adoption ein möglicher Weg sein. Dem Kind wird so das Aufwachsen in förderlicher Umgebung und in einer liebevollen Familie ermöglicht.
Sofern Sie sich mit dem Gedanken an die Freigabe Ihres Kindes zur Adoption auseinandersetzen, können Sie sich bei jeder Adoptionsvermittlungsstelle beraten und unterstützen lassen.
Beratung in einer Adoptionsvermittlungsstelle
Unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation und Perspektive erhalten Sie in einer Adoptionsvermittlungsstelle auch Informationen zu anderen Möglichkeiten der Hilfe für Sie und Ihr Kind. Die Beratungsgespräche sind ergebnisoffen und dienen dazu, Ihnen die Entscheidung über Ihre eigene Zukunft und die Ihres Kindes ohne Druck zu ermöglichen. Dabei werden alle Alternativen besprochen und Sie werden bei Ihrer Entscheidungsfindung so begleitet, dass Sie auch später zu dem von Ihnen gewählten Weg stehen können.
Wichtig ist: nehmen Sie sich für diese weitreichende Entscheidung die erforderliche Zeit und tragen sie diese nach Abwägung aller Möglichkeiten in voller Verantwortung. Welchen Weg Sie für sich und Ihr Kind wählen – Ihre Entscheidung verdient Achtung, Respekt und Verständnis. Ein Kind zur Adoption freizugeben, ist eine verantwortungsvolle, mutige und endgültige Entscheidung.
Im Service-Portal Amt24 haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.
Unser Informationsangebot kann und möchte ausführliche Beratungsgespräche nicht ersetzen. Bitte wenden Sie sich daher mit allen Ihren Fragen an eine Adoptionsvermittlungsstelle. Erfahrene und kompetente Fachkräfte informieren Sie dort umfassend über das Verfahren und über Ihre Möglichkeiten und unterstützen Sie gerne bei der Entscheidungsfindung.
- Informationen zur Adoption auf der Seite von Amt24
- Verzeichnis der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen
- Informationen zur Adoption auf der Seite von Amt24
- Verzeichnis der örtlichen Adoptionsvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen
Ein Kind adoptieren – ein denkbarer Weg?
Sie tragen sich mit dem Gedanken, ein Kind zu adoptieren? Bei einer Adoption nehmen Sie ein Kind mit sämtlichen Rechten und Pflichten, die mit einer Elternschaft verbunden sind, in Ihre Familie auf. Das minderjährige Kind erhält die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Adoptiveltern. Die Entscheidung für eine Adoption ist daher ein Entschluss von außerordentlicher Tragweite, der Zeit braucht und wohl bedacht werden will.
Besonderheiten einer Adoptivelternschaft
Ein Kind zu adoptieren ist eine besondere Form der Familiengründung. Sie unterscheidet sich durch die doppelte Elternschaft in ihrer Entwicklung von dem Familienleben mit leiblichen Kindern. Für Sie als Adoptiveltern bedeutet es, dass Sie sich zusätzlich vielfältigen Aufgaben und Problemen stellen müssen, die sich von einem Familienleben mit leiblichen Kindern unterscheiden.
Herausforderungen für Adoptiveltern
Als ungewollt kinderloses Paar müssen Sie zunächst lernen, mit diesem besonderen Umstand in Ihrem Leben umzugehen. Das kann durchaus ein langer und schmerzlicher Verarbeitungsprozess sein.
Ein zur Adoption freigegebenes Kind hat mit der Trennung von seinen leiblichen Eltern und damit dem Verlust der ersten Bindungspersonen einen schwierigeren Start ins Leben. Das kann erhebliche Auswirkungen auf seine spätere Entwicklung haben. Daher bedarf es liebevoller und zuverlässiger Eltern, die bereit sind, auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes einzugehen.
Um sicher zu stellen, dass die Adoption gelingt und in erster Linie dem Kindeswohl dient, ist ein offener Umgang mit dem Thema Adoption erforderlich. Dies setzt das Verständnis voraus, dass die Herkunfts- und Lebensgeschichte des Kindes in das Familienleben zu integrieren ist und die Besonderheiten, die sich durch die Adoption ergeben, anzuerkennen sind. Die Beteiligten haben dafür einen Anspruch auf Beratung, vor, während und nach der Adoption.
Eine Adoption ist zulässig, wenn diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem angenommenen Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Es werden liebevolle und zuverlässige Eltern für ein Kind gesucht, das trotz Unterstützungsangeboten in seiner Herkunftsfamilie keine ausreichende Lebensperspektive hat.
Für eine Adoption sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Einwilligung beider Elternteile des Kindes. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
- Einwilligung des Kindes. Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter einwilligen.
- Ehepaare: Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
- Unverheiratete: Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.
- Besonderheit Stiefkindadoption: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Dies gilt auch für Partner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
- Mindestalter für die Adoption/Stiefkindadoption: Ein Annehmender muss mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren oder Lebenspartnern genügt es, wenn der andere Partner 21 Jahre alt ist.
Adoptionsvermittlungsstelle
Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen bei den Jugendämtern. Diese führt die erforderlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Zudem berät und unterstützt sie Herkunfts- und Adoptivfamilien vor, während und nach dem Ausspruch der Adoption.
Zuständige Stellen bei einer Auslandsadoption
Die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland ist nur durch eine zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle in Deutschland zulässig. Dies sind:
- die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,
- anerkannte Auslandsvermittlungsstellen im Rahmen der ihnen erteilten Zulassungen.
Familiengericht
- Die Adoption wird auf notariellen Antrag der Annehmenden durch das Familiengericht beschlossen.
Eine Adoption ist zulässig, wenn diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen den Adoptiveltern und dem angenommenen Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Es werden liebevolle und zuverlässige Eltern für ein Kind gesucht, das trotz Unterstützungsangeboten in seiner Herkunftsfamilie keine ausreichende Lebensperspektive hat.
Für eine Adoption sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- Einwilligung beider Elternteile des Kindes. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist.
- Einwilligung des Kindes. Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter einwilligen.
- Ehepaare: Ehepaare können ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
- Unverheiratete: Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen.
- Besonderheit Stiefkindadoption: Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Dies gilt auch für Partner in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft und in einer verfestigten Lebensgemeinschaft.
- Mindestalter für die Adoption/Stiefkindadoption: Ein Annehmender muss mindestens 25 Jahre alt sein. Bei Ehepaaren oder Lebenspartnern genügt es, wenn der andere Partner 21 Jahre alt ist.
Adoptionsvermittlungsstelle
Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen bei den Jugendämtern. Diese führt die erforderlichen Ermittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner Familie durch. Zudem berät und unterstützt sie Herkunfts- und Adoptivfamilien vor, während und nach dem Ausspruch der Adoption.
Zuständige Stellen bei einer Auslandsadoption
Die Vermittlung eines Kindes aus dem Ausland ist nur durch eine zur internationalen Adoptionsvermittlung befugte Stelle in Deutschland zulässig. Dies sind:
- die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,
- anerkannte Auslandsvermittlungsstellen im Rahmen der ihnen erteilten Zulassungen.
Familiengericht
- Die Adoption wird auf notariellen Antrag der Annehmenden durch das Familiengericht beschlossen.